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833 CH-BL

§ 2 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Persönliche Auslagen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Persönliche Auslagen

1. Der Regierungsrat legt für Personen, die in Heimen oder Spitälern leben, die Höhe der Beiträge für persönliche Auslagen fest.

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