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CH-BL
§ 2 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Persönliche Auslagen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Persönliche Auslagen
1. Der Regierungsrat legt für Personen, die in Heimen oder Spitälern leben, die Höhe der Beiträge für persönliche Auslagen fest.