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833 CH-BL

§ 16 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Inkrafttreten, Verordnung

Schlussbestimmungen
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§ 16 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Inkrafttreten, Verordnung

1. Der Landrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2. Der Regierungsrat erlässt die Verordnung zu diesem Gesetz.

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