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CH-BL
§ 15 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
§ 15 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden das Gesetz vom 7. März 1966 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und der Landratsbeschluss vom 2. November 1972 betreffend die Erhöhung der Einkommensgrenzen und der Einkommensabzüge für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgehoben.