Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
833 CH-BL

§ 15 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden das Gesetz vom 7. März 1966 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und der Landratsbeschluss vom 2. November 1972 betreffend die Erhöhung der Einkommensgrenzen und der Einkommensabzüge für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgehoben.

← § 13a Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV Zweck § 16 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →