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CH-BL
§ 13a Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Betreutes Wohnen
Finanzierung
§ 13a Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Betreutes Wohnen
1. Solange in der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung das betreute Wohnen nicht geregelt ist, kann die Gemeinde Beiträge an das betreute Wohnen leisten.
2. Anspruchsberechtigt sind Beziehende von Ergänzungsleistungen sowie Personen, welche bei einem Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder Zusatzbeiträge hätten.
3. Die Gemeinde regelt die Voraussetzungen und den Umfang in einem Reglement. Sie orientiert sich dabei am Altersbetreuungs- und Pflegegesetz vom 16. November 2017.
4. Zuständig für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung und die Vergütung ist die Gemeinde.