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CH-BL
§ 13 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Finanzierung
Finanzierung
§ 13 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Finanzierung
1. Der auf den Kanton entfallende Anteil an den Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen wird wie folgt getragen
a. * Die Einwohnergemeinden tragen die jährlichen Ergänzungsleistungen für AHV-Beziehende, die in Heimen leben und die vor Erreichen des AHV-Alters keine Ergänzungsleistungen bezogen haben, im Umfang desjenigen Anteils, der die jährlichen Ergänzungsleistungen für zu Hause lebende Personen übersteigt, abzüglich Rückerstattungen für entsprechende Leistungen;
b. der Kanton trägt die übrigen Ergänzungsleistungen.
2. Der einzelne Gemeindeanteil richtet sich nach der Einwohnerzahl.