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833 CH-BL

§ 13 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Finanzierung

Finanzierung
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§ 13 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Finanzierung

1. Der auf den Kanton entfallende Anteil an den Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen wird wie folgt getragen

a. * Die Einwohnergemeinden tragen die jährlichen Ergänzungsleistungen für AHV-Beziehende, die in Heimen leben und die vor Erreichen des AHV-Alters keine Ergänzungsleistungen bezogen haben, im Umfang desjenigen Anteils, der die jährlichen Ergänzungsleistungen für zu Hause lebende Personen übersteigt, abzüglich Rückerstattungen für entsprechende Leistungen;

b. der Kanton trägt die übrigen Ergänzungsleistungen.

2. Der einzelne Gemeindeanteil richtet sich nach der Einwohnerzahl.

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