833
CH-BL
§ 12 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Beschwerde
Rechtspflege
§ 12 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Beschwerde
1. Gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und Verfügungen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.