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833 CH-BL

§ 12 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Beschwerde

Rechtspflege
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§ 12 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Beschwerde

1. Gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und Verfügungen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

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