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CH-BL
§ 11 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Einsprache
Rechtspflege
§ 11 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Einsprache
1. Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft kann innerhalb von 30 Tagen bei dieser schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich und begründet Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.