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833 CH-BL

§ 10 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Berichterstattung

Organisation und Verfahren
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§ 10 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Berichterstattung

1. Die kantonale Ausgleichskasse erstattet über die Ergänzungsleistungen jährlich Bericht und legt die Jahresrechnung vor.

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