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833 CH-BL

§ 1 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehenden Leistungen.

Zweck § 1a Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV →

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