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833.11 ELVOEL CH-BL

§ 6 Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) - Regelungsbereich und Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL · Regelungsbereich und Zuständigkeit

1. Die §§ 7-24 regeln die Kosten, die gemäss Art. 14 Abs. 1 die Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vergütet werden.

2. Die kantonale Ausgleichskasse legt die Vergütungen fest und richtet sie aus.

3. Sie führt vor der Festlegung eine Bedarfsabklärung durch und kann dazu externe Fachpersonen beiziehen.

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