Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
833.11 ELVOEL CH-BL

§ 4d Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) - Zusatzbeiträge, Auszahlung

Alters- und Pflegeheime sowie Spitäler
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4d Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL · Zusatzbeiträge, Auszahlung

1. Die Zusatzbeiträge werden an die Person ausbezahlt, die im Alters- und Pflegeheim bzw. im Spital lebt. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 und 3.

2. Die Person kann die Gemeinde ermächtigen, die Zusatzbeiträge an das Alters- und Pflegeheim bzw. an das Spital auszubezahlen.

3. Die Gemeinden können im Reglement bestimmen, dass die Zusatzbeiträge direkt an das Alters- und Pflegeheim bzw. an das Spital ausbezahlt werden.

← § 4c Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) - Geltendmachung des Anspruchs § 5 Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →