833.11
ELVOEL
CH-BL
§ 4d Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) - Zusatzbeiträge, Auszahlung
Alters- und Pflegeheime sowie Spitäler
§ 4d Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL · Zusatzbeiträge, Auszahlung
1. Die Zusatzbeiträge werden an die Person ausbezahlt, die im Alters- und Pflegeheim bzw. im Spital lebt. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 und 3.
2. Die Person kann die Gemeinde ermächtigen, die Zusatzbeiträge an das Alters- und Pflegeheim bzw. an das Spital auszubezahlen.
3. Die Gemeinden können im Reglement bestimmen, dass die Zusatzbeiträge direkt an das Alters- und Pflegeheim bzw. an das Spital ausbezahlt werden.