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833.11 ELVOEL CH-BL

§ 4c Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) - Zusatzbeiträge, Gesuch und Verfügung

Alters- und Pflegeheime sowie Spitäler
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§ 4c Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL · Zusatzbeiträge, Gesuch und Verfügung

1. Das Gesuch um Zusatzbeiträge gemäss § 2abis Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV ist zusammen mit dem Antrag auf Ergänzungsleistungen der Gemeindezweigstelle einzureichen.

2. Die Gemeindezweigstelle leitet das Gesuch um Zusatzbeiträge an den Gemeinderat weiter.

3. Der Gemeinderat verfügt die Zusatzbeiträge auf der Grundlage der Ergänzungsleistungsverfügung der kantonalen Ausgleichskasse.

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