833.11
ELVOEL
CH-BL
§ 4b Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) - Zusatzbeiträge
Alters- und Pflegeheime sowie Spitäler
§ 4b Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL · Zusatzbeiträge
1. Die Finanzierungslücke für die Zusatzbeiträge gemäss § 2abis Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV entspricht der Differenz zwischen einerseits den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 Abs. 2 und 3 ELG ohne Berücksichtigung der Obergrenze gemäss § 4a und andererseits der Summe aus den anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 und Art. 11a ELG und der verfügten Höhe der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG.
2. Die Datenmeldung gemäss § 6 Abs. 3 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV der kantonalen Ausgleichskasse an die Einwohnergemeinden umfasst die Zusendung der Kopien der EL-Verfügungen an diese.