833.11
ELVOEL
CH-BL
§ 3c Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) - Anspruchsberechtigung betreutes Wohnen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3c Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL · Anspruchsberechtigung betreutes Wohnen
1. Zur Abklärung der Anspruchsberechtigung für das betreute Wohnen dient die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt.
2. Für Personen, welche noch keine Ergänzungsleistungen beziehen, erlässt die Sozialversicherungsanstalt nach erfolgter Anmeldung eine Verfügung für zu Hause lebende Personen.
3. Die anrechenbaren Einnahmen und gegebenenfalls die Ergänzungsleistungen aus der EL-Verfügung dienen der Gemeinde zur Prüfung des Anspruchs und zur Festlegung des Umfangs der Beiträge.