Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
833.11 ELVOEL CH-BL

§ 3c Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) - Anspruchsberechtigung betreutes Wohnen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3c Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL · Anspruchsberechtigung betreutes Wohnen

1. Zur Abklärung der Anspruchsberechtigung für das betreute Wohnen dient die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt.

2. Für Personen, welche noch keine Ergänzungsleistungen beziehen, erlässt die Sozialversicherungsanstalt nach erfolgter Anmeldung eine Verfügung für zu Hause lebende Personen.

3. Die anrechenbaren Einnahmen und gegebenenfalls die Ergänzungsleistungen aus der EL-Verfügung dienen der Gemeinde zur Prüfung des Anspruchs und zur Festlegung des Umfangs der Beiträge.

← § 3b Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) - Geltendmachung des Anspruchs § 4a Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →