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833.11 ELVOEL CH-BL

§ 3a Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) - Auskunftspflicht für die Rückerstattung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3a Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL · Auskunftspflicht für die Rückerstattung

1. Das Erbschaftsamt stellt der Ausgleichskasse im Todesfall eines Ergänzungsleistungsbeziehenden sowie im Todesfall eines verwitweten Ehegatten eines ehemaligen Ergänzungsleistungsbeziehenden auf schriftliche Anfrage folgende Daten zu

a. das Erbenverzeichnis mit allfälligen Erbenvertretern;

b. das Inventar, sofern der Nachlass mehr als CHF 40'000.- beträgt oder darin Grundstücke aufgenommen wurden.

2. Das Erbschaftsamt stellt der Einwohnergemeinde im Todesfall einer Person, aufgrund deren Todesfall sich gemäss Gemeindereglement ein Anspruch auf Rückerstattung von Zusatzbeiträgen ergibt, auf schriftliche Anfrage folgende Daten zu

a. das Erbenverzeichnis mit allfälligen Erbenvertretern;

b. das Inventar, sofern der Nachlass höher ist als der im jeweiligen Gemeindereglement festgelegte Freibetrag oder darin Grundstücke aufgenommen wurden.

3. Die Zustellung der Daten erfolgt nach Ablauf der Frist zur Ausschlagung. Sollte diese Frist nicht innert 10 Monaten seit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers abgelaufen sein, werden die bereits erhobenen Daten zugestellt.

4. Das Erbschaftsamt stellt der Ausgleichskasse und der Einwohnergemeinde ein allenfalls erstelltes Rektifikat des Inventars zu.

5. Die Ausgleichskasse und die Einwohnergemeinde dürfen die Daten gemäss Abs. 1, 2 und 4 ausschliesslich zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen und Zusatzbeiträgen verwenden.

6. Die Ausgleichskasse und die Einwohnergemeinde sind weder an den Bestand noch an die Bewertung der verzeichneten Aktiven und Passiven gebunden.

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