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833.11 ELVOEL CH-BL

§ 24 Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) - Abklärung

Kosten für Hilfsmittel und Hilfsgeräte
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§ 24 Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL · Abklärung

1. Wo es zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat die oder der Versicherte die Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle beizubringen.

2. Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Gerätes von einer von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannten Expertenperson bescheinigt sein.

3. Die Kosten für die Abklärungen gelten als Kosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELG.

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