§ 22 Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) - Transportkosten
§ 22 Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL · Transportkosten
1. Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.
2. Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet.
3. Tagesstrukturen gemäss § 21 sind den medizinischen Behandlungsorten gemäss Abs. 2 gleichgestellt.
4. Bei Personen mit Behinderung in anerkannten Heimen, die für den Transport zu und von Werkstätten und Tagesstätten auf private Anbieter für Behindertentransporte angewiesen sind, werden diese Kosten vergütet, sofern eine Bewilligung des Leistungsbezugs gemäss § 14 BHG für den Aufenthalt in der Werk- oder Tagesstätte vorliegt. Der Höchstbetrag gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. b ELG wird in diesen Fällen auf CHF 25'000.- erhöht.