833.11
ELVOEL
CH-BL
§ 21a Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) - Kosten für die Pflege in IFEG-Institutionen
Kosten für Kostenbeteiligungen, Zahnarzt, Ernährung und Kuren - Kosten für Betreuung und Pflege wegen Behinderung, spezielle Bestimmungen
§ 21a Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL · Kosten für die Pflege in IFEG-Institutionen
1. Kosten für die Pflege in Institutionen, die gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) anerkannt sind, werden vergütet, wenn
a. die Pflegeleistungen durch einen KVG-anerkannten Leistungserbringer erbracht werden;
b. die Kosten aus der Behindertenhilfe ausgeschieden sind; und
c. die Leistungen infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind.