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833.11 ELVOEL CH-BL

§ 20 Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) - Kosten für die Betreuung

Kosten für Kostenbeteiligungen, Zahnarzt, Ernährung und Kuren - Kosten für Betreuung und Pflege wegen Behinderung, spezielle Bestimmungen
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§ 20 Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL · Kosten für die Betreuung

1. Kosten für die Betreuung durch einen Leistungserbringer, der gemäss § 27 des Behindertenhilfegesetzes anerkannt ist, werden im Umfang der nicht personalen Leistungen vergütet.

a. * ...

b. * ...

2. Keine Vergütung erfolgt, wenn die Kosten durch Kantonsbeiträge gemäss der Behindertenhilfegesetzgebung vergütet werden.

3. Der Höchstbetrag gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 ELG beträgt CHF 60‘000.-.

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