833.11
ELVOEL
CH-BL
§ 20 Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) - Kosten für die Betreuung
Kosten für Kostenbeteiligungen, Zahnarzt, Ernährung und Kuren - Kosten für Betreuung und Pflege wegen Behinderung, spezielle Bestimmungen
§ 20 Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL · Kosten für die Betreuung
1. Kosten für die Betreuung durch einen Leistungserbringer, der gemäss § 27 des Behindertenhilfegesetzes anerkannt ist, werden im Umfang der nicht personalen Leistungen vergütet.
a. * ...
b. * ...
2. Keine Vergütung erfolgt, wenn die Kosten durch Kantonsbeiträge gemäss der Behindertenhilfegesetzgebung vergütet werden.
3. Der Höchstbetrag gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 ELG beträgt CHF 60‘000.-.