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833.11 ELVOEL CH-BL

§ 19b Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) - Betreuung durch direkt angestellte Betreuungspersonen

Kosten für Kostenbeteiligungen, Zahnarzt, Ernährung und Kuren - Kosten für Hilfe und Betreuung wegen Alters, Hinterbliebenenschaft oder Behinderung
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§ 19b Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL · Betreuung durch direkt angestellte Betreuungspersonen

1. Wird die Betreuung gemäss § 19 durch eine direkt angestellte Betreuungsperson erbracht, werden Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit die Kosten nach Angemessenheit vergütet, jedoch nur für denjenigen Teil der Betreuung, der nicht durch eine Spitex-Organisation erbracht werden kann.

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