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833.11 ELVOEL CH-BL

§ 19a Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) - Betreuung durch Familienangehörige

Kosten für Kostenbeteiligungen, Zahnarzt, Ernährung und Kuren - Kosten für Hilfe und Betreuung wegen Alters, Hinterbliebenenschaft oder Behinderung
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§ 19a Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL · Betreuung durch Familienangehörige

1. Wird die Betreuung gemäss § 19 durch eine familienangehörige Person erbracht, werden die Kosten nur vergütet, wenn die Person

a. nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen ist; und

b. durch die Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet.

2. Die Kosten werden im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, jedoch höchstens nach Massgabe des anrechenbaren Höchstlohnes gemäss der Unfallversicherungsgesetzgebung[15].

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