833.11
ELVOEL
CH-BL
§ 19a Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) - Betreuung durch Familienangehörige
Kosten für Kostenbeteiligungen, Zahnarzt, Ernährung und Kuren - Kosten für Hilfe und Betreuung wegen Alters, Hinterbliebenenschaft oder Behinderung
§ 19a Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL · Betreuung durch Familienangehörige
1. Wird die Betreuung gemäss § 19 durch eine familienangehörige Person erbracht, werden die Kosten nur vergütet, wenn die Person
a. nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen ist; und
b. durch die Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet.
2. Die Kosten werden im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, jedoch höchstens nach Massgabe des anrechenbaren Höchstlohnes gemäss der Unfallversicherungsgesetzgebung[15].