833.11
ELVOEL
CH-BL
§ 15 Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) - Diätkosten
Kosten für Kostenbeteiligungen, Zahnarzt, Ernährung und Kuren
§ 15 Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL · Diätkosten
1. Ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verordnete, lebensnotwendige Diät für Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskosten.
2. Sie werden als jährlicher Pauschalbetrag von CHF 2'100.- vergütet.