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833.11 ELVOEL CH-BL

§ 10 Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) - Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL · Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen

1. Anspruch auf Vergütung der Kosten gemäss Art. 14 ELG besteht nur im Rahmen einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung sowie unter der Voraussetzung, dass nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen.

2. Von den anerkannten Kosten für die Betreuung gemäss den §§ 19a-19d werden die monatlichen Hilflosenentschädigungen der AHV/IV und der Unfallversicherung sowie der monatliche Assistenzbeitrag der IV abgezogen.

2bis Kein Abzug gemäss Abs. 2 erfolgt, wenn die Hilflosenentschädigung an den Kantonsbeiträgen gemäss der Behindertenhilfegesetzgebung abgezogen worden ist.

3. Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.

4. Bei Anwendung von Art. 14 Abs. 5 ELG gilt Abs. 3 sinngemäss.

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