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CH-BL
§ 7 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) - BL - Finanzierung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft
Finanzierung der Sozialversicherungsanstalt und Aufwendungen für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
§ 7 EG AHVG/IVG - BL · Finanzierung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft
1. Die im Rahmen der Verwaltung der Sozialversicherungsanstalt entstehenden Kosten werden anteilsmässig auf die verschiedenen Versicherungsorgane aufgeteilt und wie folgt gedeckt
a. für die Ausgleichskasse durch Beiträge und Zuschüsse gemäss AHVG,
b. für die IV-Stelle durch Kostenübernahme durch die Invaliden-Versicherung gemäss IVG,
c. für die ihr übertragenen Aufgaben durch Vergütung der Auftraggeber oder Auftraggeberinnen.