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CH-BL
§ 6 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) - BL - Aufsicht des Kantons
Aufsicht
§ 6 EG AHVG/IVG - BL · Aufsicht des Kantons
1. Der Kanton übt die Aufsicht im Verwaltungsbereich aus, soweit sie nicht dem Bund obliegt. Sie wird von der Aufsichtskommission wahrgenommen. Ihr steht die Aufsicht über die Geschäftsleitung zu. Es sind ihr unter anderem die Berichte der Revisionsstelle sowie Jahresberichte, Jahresrechnungen und Budgets vorzulegen. Sie nimmt Stellung zu organisatorischen Fragen der Sozialversicherungsanstalt. Das Weitere regelt die Verordnung.