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831 CH-BL

§ 3 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) - BL - Organe

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft
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§ 3 EG AHVG/IVG - BL · Organe

1. Die Organe der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft sind

a. die Aufsichtskommission;

b. die Geschäftsleitung;

c. die Revisionsstelle;

d. die Gemeindezweigstellen.

2. Die Mitglieder der Aufsichtskommission werden vom Regierungsrat gewählt. Die Aufsichtskommission wählt die Geschäftsleitung. Das Weitere regelt die Verordnung.

3. Die Geschäftsleitung besteht aus den Leiterinnen oder Leitern der Ausgleichskasse und der IV-Stelle sowie dem Leiter oder der Leiterin des Verwaltungsdienstes. Den Vorsitz führt der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskasse oder der IV-Stelle. Das Weitere regelt die Verordnung.

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