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831 CH-BL

§ 2 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) - BL - Aufgaben

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft
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§ 2 EG AHVG/IVG - BL · Aufgaben

1. Die Sozialversicherungsanstalt koordiniert die Arbeiten der selbständigen Versicherungsorgane gemäss § 1 Absatz 2 und stellt diesen die dafür notwendigen Dienste gemäss § 1 Absatz 3 zur Verfügung.

2. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft und die IV-Stelle Basel-Landschaft erfüllen ihre Aufgaben selbständig im Rahmen der Bundesgesetze zur AHV beziehungsweise IV. Sie sind partei- und prozessfähig. Sie verkehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben direkt mit den Bundesbehörden.

3. Die Ausgleichskasse erfüllt folgende ihr übertragene Aufgaben

a. die Durchführung des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen ELG,

b. die Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung (EOG),

c. die Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),

d. * die Geschäftsführung der Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft.

4. Der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle können weitere Aufgaben im Bereich der sozialen Sicherheit übertragen werden. Die Genehmigung des Bundes bleibt vorbehalten.

5. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft arbeitet im Rahmen des Bundesgesetzes mit den kantonalen Dienststellen sowie mit den Gemeinden zusammen, die bei ihrer Tätigkeit auf Kenntnisse der Entscheide der Sozialversicherungsanstalt angewiesen sind. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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