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CH-BL
§ 17 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) - BL - Arbeitsverhältnis und Besitzstand
Übergangsbestimmungen
§ 17 EG AHVG/IVG - BL · Arbeitsverhältnis und Besitzstand
1. Das Arbeitsverhältnis der bisherigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft wird mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Arbeitsverhältnis mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt.
2. Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der bisherigen Regionalstelle für berufliche Eingliederung, die ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der IV-Stelle Basel-Landschaft weiterarbeiten, wird ein Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen.
3. In beiden Fällen bleibt der Besitzstand betragsmässig garantiert.