§ 16 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) - BL - Rechtsschutz und Strafverfahren
§ 16 EG AHVG/IVG - BL · Rechtsschutz und Strafverfahren
1. Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft kann innerhalb von 30 Tagen bei dieser schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich und begründet Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2. Gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und Verfügungen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
3. Gegen Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
4. Die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen wie Vergehen, Übertretungen und Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Sache der ordentlichen Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden.