Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831 CH-BL

§ 15 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) - BL - Schiedsgericht betreffend Entzug der Befugnis zur medizinischen Behandlung oder zur Abgabe von Arzneien in der IV

Verschiedene Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 EG AHVG/IVG - BL · Schiedsgericht betreffend Entzug der Befugnis zur medizinischen Behandlung oder zur Abgabe von Arzneien in der IV

1. Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung.

2. Ein Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts führt das Protokoll und fertigt die Entscheide aus. Er oder sie hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.

← § 14 EG AHVG/IVG - BL Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) - BL - Rechtsform § 16 EG AHVG/IVG - BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →