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CH-BL
§ 15 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) - BL - Schiedsgericht betreffend Entzug der Befugnis zur medizinischen Behandlung oder zur Abgabe von Arzneien in der IV
Verschiedene Bestimmungen
§ 15 EG AHVG/IVG - BL · Schiedsgericht betreffend Entzug der Befugnis zur medizinischen Behandlung oder zur Abgabe von Arzneien in der IV
1. Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung.
2. Ein Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts führt das Protokoll und fertigt die Entscheide aus. Er oder sie hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.