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CH-BL
§ 14 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) - BL - Zusammenarbeit mit anderen IV-Stellen
Verschiedene Bestimmungen
§ 14 EG AHVG/IVG - BL · Zusammenarbeit mit anderen IV-Stellen
1. Die IV-Stelle kann im Einvernehmen mit den Bundesbehörden einzelne Aufgaben, namentlich im Bereich der Abklärung und Eingliederung, an eine andere IV-Stelle delegieren oder diesbezügliche Vereinbarungen abschliessen.