Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831 CH-BL

§ 14 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) - BL - Zusammenarbeit mit anderen IV-Stellen

Verschiedene Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 EG AHVG/IVG - BL · Zusammenarbeit mit anderen IV-Stellen

1. Die IV-Stelle kann im Einvernehmen mit den Bundesbehörden einzelne Aufgaben, namentlich im Bereich der Abklärung und Eingliederung, an eine andere IV-Stelle delegieren oder diesbezügliche Vereinbarungen abschliessen.

← § 13 EG AHVG/IVG - BL Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) - BL - Rechtsform § 15 EG AHVG/IVG - BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →