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CH-BL
§ 12 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) - BL - Erlass von Beiträgen gemäss Artikel 11 AHVG
Verschiedene Bestimmungen
§ 12 EG AHVG/IVG - BL · Erlass von Beiträgen gemäss Artikel 11 AHVG
1. Vor dem Erlass der Beiträge wird der Gemeinderat am Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin angehört.
2. Wenn der Erlassentscheid einer Verbandsausgleichskasse zusteht, leitet der Gemeinderat das Erlassgesuch mit seiner Stellungnahme an die kantonale Ausgleichskasse weiter.
3. Der erlassene Minimalbeitrag wird von der Wohnsitzgemeinde getragen.