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831 CH-BL

§ 11 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) - BL - Zweigstellen

Verschiedene Bestimmungen
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§ 11 EG AHVG/IVG - BL · Zweigstellen

1. Jede Gemeinde errichtet eine Zweigstelle.

2. Die Aufgaben und Befugnisse der Zweigstelle werden in der Verordnung geregelt.

3. An die Kosten für die Errichtung und Führung der Zweigstelle werden den Gemeinden von der Sozialversicherungsanstalt Beiträge entrichtet. Die Höhe dieser Beiträge wird durch Beschluss des Regierungsrates bestimmt.

4. Der Kanton haftet für Schäden, die von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen der Gemeindezweigstellen verursacht werden. Dem Kanton gegenüber haftet die Gemeinde, der das Rückgriffsrecht gegenüber der fehlbaren Person zusteht.

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