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CH-BL
§ 10 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) - BL - Verantwortlichkeit
Verschiedene Bestimmungen
§ 10 EG AHVG/IVG - BL · Verantwortlichkeit
1. Der Kanton haftet weder für die Verbindlichkeiten der Sozialversicherungsanstalt noch für die in ihr zusammengeschlossenen Versicherungsorgane. Vorbehalten bleibt die Haftung für Schäden, die aus strafbaren Handlungen oder aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften entstanden sind.
2. Wird der Kanton aufgrund spezieller bundesrechtlicher Vorschriften schadenersatzpflichtig, steht ihm ein Rückgriffsrecht auf die fehlbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt zu.
3. Absatz 2 gilt ebenfalls für Schäden, die in Erfüllung kantonaler Aufgaben von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft verursacht werden.