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831.11 CH-BL

§ 9 Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL) - Haftung der Zweigstellen

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§ 9 EG AHVG/IVG-BL · Haftung der Zweigstellen

1. Der Zweigstellenleiter oder die Zweigstellenleiterin, die die übertragenen Aufgaben nicht oder nur mangelhaft erfüllen, sind von der Sozialversicherungsanstalt schriftlich zu mahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, so ist dem Gemeinderat Mitteilung über die beanstandeten Mängel zu machen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Haftungsfolgen. Werden daraufhin die Mängel nicht behoben, kann der Regierungsrat die Enthebung und Ersetzung verlangen.

2. Unterlässt es eine Gemeinde, die Zweigstelle zu errichten, so trifft die Sozialversicherungsanstalt, nach erfolgloser Mahnung des Gemeinderates die erforderlichen Massnahmen zur Durchführung der der Zweigstelle übertragenen Aufgaben. Die dabei entstehenden Mehrkosten gehen zulasten der betreffenden Gemeinde.

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