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831.11 CH-BL

§ 8 Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL) - Gemeindezweigstellen

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§ 8 EG AHVG/IVG-BL · Gemeindezweigstellen

1. Die Gemeindezweigstellen arbeiten nach den Weisungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft. Es sind ihnen folgende Aufgaben übertragen

a. Sie erteilen Auskunft über Fragen, die mit der Durchführung der AHV/IV und anderer übertragener Aufgaben zusammenhängen;

b. sie nehmen Korrespondenzen entgegen und leiten sie nötigenfalls mit ihrer Stellungnahme an die Sozialversicherungsanstalt weiter;

c. sie geben die Formulare und die einschlägigen Merkblätter ab und helfen dem Versicherten beim Ausfüllen der Formulare;

d. sie beschaffen im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt Unterlagen und wirken bei der Abklärung von Sachverhalten mit;

e. sie wirken bei der Ermittlung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen bei nichterwerbstätigen Versicherten und Ergänzungsleistungsbezügern gemäss separaten Weisungen mit;

f. sie führen das Register aller Versicherten im Gemeindegebiet und sind für die lückenlose Erfassung aller beitragspflichtigen Personen im Gemeindegebiet verantwortlich;

g. sie melden Mutationen über Versicherte und Leistungsbezüger oder Leistungsbezügerinnen im Gemeindegebiet unverzüglich der Sozialversicherungsanstalt;

h. der Leiter oder die Leiterin der Zweigstellen sind persönlich verpflichtet, an Tagungen und Ausbildungskursen der Sozialversicherungsanstalt teilzunehmen;

i. sie unterstützen die öffentliche Information für die Versicherten im Gemeindegebiet gemäss den Instruktionen der Sozialversicherungsanstalt.

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