§ 8 Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL) - Gemeindezweigstellen
§ 8 EG AHVG/IVG-BL · Gemeindezweigstellen
1. Die Gemeindezweigstellen arbeiten nach den Weisungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft. Es sind ihnen folgende Aufgaben übertragen
a. Sie erteilen Auskunft über Fragen, die mit der Durchführung der AHV/IV und anderer übertragener Aufgaben zusammenhängen;
b. sie nehmen Korrespondenzen entgegen und leiten sie nötigenfalls mit ihrer Stellungnahme an die Sozialversicherungsanstalt weiter;
c. sie geben die Formulare und die einschlägigen Merkblätter ab und helfen dem Versicherten beim Ausfüllen der Formulare;
d. sie beschaffen im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt Unterlagen und wirken bei der Abklärung von Sachverhalten mit;
e. sie wirken bei der Ermittlung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen bei nichterwerbstätigen Versicherten und Ergänzungsleistungsbezügern gemäss separaten Weisungen mit;
f. sie führen das Register aller Versicherten im Gemeindegebiet und sind für die lückenlose Erfassung aller beitragspflichtigen Personen im Gemeindegebiet verantwortlich;
g. sie melden Mutationen über Versicherte und Leistungsbezüger oder Leistungsbezügerinnen im Gemeindegebiet unverzüglich der Sozialversicherungsanstalt;
h. der Leiter oder die Leiterin der Zweigstellen sind persönlich verpflichtet, an Tagungen und Ausbildungskursen der Sozialversicherungsanstalt teilzunehmen;
i. sie unterstützen die öffentliche Information für die Versicherten im Gemeindegebiet gemäss den Instruktionen der Sozialversicherungsanstalt.