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831.11 CH-BL

§ 7b Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL) - Verwaltungskostenbeitrag der Nichterwerbstätigen

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§ 7b EG AHVG/IVG-BL · Verwaltungskostenbeitrag der Nichterwerbstätigen

1. Der Verwaltungskostenbeitrag der Nichterwerbstätigen richtet sich nach den AHV/IV/EO-Beiträgen und beträgt bei einer Bemessungsgrundlage gemäss Artikel 28 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

a. bis CHF 2'000'000: 5% der Beiträge;

b. von CHF 2'000'001 bis 3'000'000: 4% der Beiträge;

c. von CHF 3'000'001 bis 3'900'000: 3% der Beiträge;

d. über CHF 3'900'000: 2% der Beiträge.

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