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831.11 CH-BL

§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL) - Anstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

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§ 6 EG AHVG/IVG-BL · Anstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

1. Die Anstellung und Entlassung des Kaderpersonals erfolgt durch die Geschäftsleitung, des anderen Personals durch die Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter.

2. Die Sozialversicherungsanstalt ist der Basellandschaftlichen Pensionskasse angeschlossen. Der Beitritt zur Basellandschaftlichen Pensionskasse ist für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen obligatorisch.

3. Bezüglich Haftung ist das Gesetz für Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten des Kantons Basel-Landschaft sinngemäss anwendbar.

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