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831.11 CH-BL

§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL) - Der Leiter oder die Leiterin Verwaltungsdienste

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§ 5 EG AHVG/IVG-BL · Der Leiter oder die Leiterin Verwaltungsdienste

1. Der Leiter oder die Leiterin der Verwaltungsdienste ist verantwortlich für die Logistik. Er oder sie hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten

a. Er oder sie ist dafür verantwortlich, dass der Ausgleichskasse und der IV-Stelle die für die rationelle und kostengünstige Erfüllung der Aufgaben notwendige Infrastruktur zur Verfügung steht;

b. * ...

c. er oder sie nimmt Einsitz in der Geschäftsleitung der Sozialversicherungsanstalt.

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