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831.11 CH-BL

§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL) - Der Leiter oder die Leiterin der IV-Stelle

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§ 4 EG AHVG/IVG-BL · Der Leiter oder die Leiterin der IV-Stelle

1. Der Leiter oder die Leiterin der IV-Stelle ist für die Geschäftsleitung der IV-Stelle als Versicherungsorgan verantwortlich. Er oder sie hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten

a. Er oder sie vertritt die IV-Stelle nach aussen und verkehrt direkt mit den Bundesstellen;

b. er oder sie unterbreitet dem Bundesamt die Geschäftsordnung, das Organigramm und den Stellenplan zur Genehmigung;

c. er oder sie unterbreitet dem Bundesamt den Voranschlag und die Kostenaufstellung zur Genehmigung;

d. * ...

e. er oder sie nimmt Einsitz in der Geschäftsleitung der Sozialversicherungsanstalt.

2. Der Leiter oder die Leiterin der IV-Stelle führt für aIIe Korrespondenzen und Verfügungen Einzelunterschrift. Er oder sie regelt die Unterschriftsberechtigung der übrigen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der IV-Stelle.

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