§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL) - Der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskasse
§ 3 EG AHVG/IVG-BL · Der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskasse
1. Der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskasse ist für die Geschäftsführung der Ausgleichskasse als Versicherungsorgan verantwortlich. Er oder sie hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten
a. Er oder sie vertritt die Ausgleichskasse nach aussen und verkehrt direkt mit den Bundesstellen;
b. er oder sie erlässt die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Anordnungen;
c. er oder sie überwacht die Arbeit der Gemeindezweigstellen, erteilt ihnen die erforderlichen Weisungen und ordnet Kontrollbesuche bei ihnen an;
d. er oder sie ordnet die erforderlichen Arbeitgeberkontrollen an und sorgt für deren Durchführung nach den Bundesvorschriften;
e. er oder sie verhängt die Ordnungsbussen und zeigt strafbare Handlungen bei den Strafuntersuchungsbehörden an;
f. er oder sie unterbreitet dem Bundesamt für Sozialversicherung und der zentralen Ausgleichsstelle die Rechnungsabschlüsse gemäss Bundesvorschriften;
g. * ...
h. * er oder sie führt den Vorsitz in der GeschäftsIeitung der SoziaIversicherungsanstaIt.
2. Der Leiter oder die Leiterin der AusgIeichskasse führt für aIIe Korrespondenzen und Verfügungen Einzelunterschrift. Er oder sie regelt die Unterschriftsberechtigung der übrigen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Ausgleichskasse. Für den Geldverkehr der AusgIeichskasse besteht KoIIektivunterschrift gemäss separatem Reglement.