831.11
CH-BL
§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL) - Geschäftsleitung der Sozialversicherungsanstalt
§ 2 EG AHVG/IVG-BL · Geschäftsleitung der Sozialversicherungsanstalt
1. Die Geschäftsleitung ist für die Führung der Sozialversicherungsanstalt verantwortlich und hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Sie sorgt für eine zweckmässige und rationelle Arbeitsweise;
b. sie koordiniert die Arbeiten zwischen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle;
c. sie gibt Richtlinien für eine gemeinsame Personalpolitik und Unternehmenskultur.
2. Der oder die Vorsitzende vertritt die SoziaIversicherungsanstaIt nach aussen in allgemeinen Belangen, soweit nicht die selbständigen Versicherungsorgane Ausgleichskasse, Familienausgleichskasse und IV-Stelle zuständig sind. Er oder sie leitet die Sitzungen der GeschäftsIeitung.