831.11
CH-BL
§ 13 Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL) - Inkrafttreten
§ 13 EG AHVG/IVG-BL · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Einführungsgesetz über die AHV/IV in Kraft. Sie unterliegt der Genehmigung durch die Bundesbehörden.