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831.11 CH-BL

§ 13 Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL) - Inkrafttreten

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§ 13 EG AHVG/IVG-BL · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Einführungsgesetz über die AHV/IV in Kraft. Sie unterliegt der Genehmigung durch die Bundesbehörden.

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