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831.11 CH-BL

§ 11 Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL) - Zuständige Direktion

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§ 11 EG AHVG/IVG-BL · Zuständige Direktion

1. Als zuständige Direktion wird die Finanz- und Kirchendirektion bezeichnet.

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