831.11
CH-BL
§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL) - Arbeitgeberkontrolle
§ 10 EG AHVG/IVG-BL · Arbeitgeberkontrolle
1. Die Kontrolle bei den Arbeitgebern werden von der Finanzkontrolle Basel-Landschaft, von der Revisionsstelle für die Ausgleichskassen, von der SUVA oder von einer anderen vom Bund zugelassenen Revisionsstelle durchgeführt.
2. Die Ausgleichskasse kann auch eine eigene Revisionsstelle einsetzen.