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831.11 CH-BL

§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL) - Arbeitgeberkontrolle

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§ 10 EG AHVG/IVG-BL · Arbeitgeberkontrolle

1. Die Kontrolle bei den Arbeitgebern werden von der Finanzkontrolle Basel-Landschaft, von der Revisionsstelle für die Ausgleichskassen, von der SUVA oder von einer anderen vom Bund zugelassenen Revisionsstelle durchgeführt.

2. Die Ausgleichskasse kann auch eine eigene Revisionsstelle einsetzen.

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