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831.11 CH-BL

§ 1 Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL) - Aufsichtskommission

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§ 1 EG AHVG/IVG-BL · Aufsichtskommission

1. Die Aufsichtskommission besteht aus 5 Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die vorsitzende Person und die übrigen 4 Mitglieder für eine Amtsdauer von 4 Jahren. Die Mitglieder der Geschäftsleitung nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2. Die Aufsichtskommission erlässt das Geschäftsreglement der Sozialversicherungsanstalt. Sie ist zuständig für Anstellung und Entlassung der Mitglieder der Geschäftsleitung.

2bis. Die Aufsichtskommission kann auf Antrag der Geschäftsleitung jährlich eine in Prozenten festgelegte Rückvergütung der Verwaltungskosten für die Arbeitgebenden beschliessen.

3. Die Entschädigung wird durch die Aufsichtskommission festgesetzt. Sie besteht aus einem Fixum, einem Sitzungsgeld sowie einer Spesenpauschale pro Sitzung.

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