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824.1 CH-BL

§ 3 Dekret zum Bundesgesetz über die Heimarbeit - Beschwerden

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§ 3 Dekret zum Bundesgesetz über die Heimarbeit · Beschwerden

1. Gegen Verfügungen und Entscheide des Amtes kann innert 10 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Direktion des Innern Beschwerde erhoben werden.

2. Gegen Entscheide der Direktion des Innern kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Regierungsrat als letzte kantonale Instanz Beschwerde erhoben werden.

3. Für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates ist Artikel 16 HArG massgebend.

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