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824.1 CH-BL

§ 2 Dekret zum Bundesgesetz über die Heimarbeit - Vollzug im speziellen

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§ 2 Dekret zum Bundesgesetz über die Heimarbeit · Vollzug im speziellen

1. Dem Amt für Gewerbe, Handel und Industrie obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a. Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendung des Gesetzes (Artikel 2 HArG),

b. Kontrollen bei den Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern (Artikel 11 Absatz 2 HArGV),

c. Führung des Arbeitgeberregisters (Artikel 15 Absatz 3 HArG und Artikel 11 Absatz 2 HArGV),

d. Ausstellen der Bescheinigungen über die Eintragungen ins Arbeitgeberregister (Artikel 10 Absatz 1 HArGV),

e. Erteilung der Bewilligungen für Ausnahmen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit (Artikel 7 Absatz 1 HArG),

f. Beratung der Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer bei der Anwendung des Gesetzes (Artikel 11 Absatz 2 HArGV),

g. Erstattung der Berichte an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Artikel 15 Absatz 4 HArG),

h. Koordination der Vollzugsmassnahmen mit den Vollzugsbehörden anderer Kantone bei Ausgabe von Heimarbeit über die Kantonsgrenze hinaus.

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