Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
824.1 CH-BL

Zuständigkeit im allgemeinen

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Der Direktion des Innern obliegt die Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Heimarbeit (HArG) und die Ausführungserlasse.

1. Dem Amt für Gewerbe, Handel und Industrie obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a. Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendung des Gesetzes (Artikel 2 HArG),

b. Kontrollen bei den Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern (Artikel 11 Absatz 2 HArGV),

c. Führung des Arbeitgeberregisters (Artikel 15 Absatz 3 HArG und Artikel 11 Absatz 2 HArGV),

d. Ausstellen der Bescheinigungen über die Eintragungen ins Arbeitgeberregister (Artikel 10 Absatz 1 HArGV),

e. Erteilung der Bewilligungen für Ausnahmen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit (Artikel 7 Absatz 1 HArG),

f. Beratung der Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer bei der Anwendung des Gesetzes (Artikel 11 Absatz 2 HArGV),

g. Erstattung der Berichte an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Artikel 15 Absatz 4 HArG),

h. Koordination der Vollzugsmassnahmen mit den Vollzugsbehörden anderer Kantone bei Ausgabe von Heimarbeit über die Kantonsgrenze hinaus.

1. Gegen Verfügungen und Entscheide des Amtes kann innert 10 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Direktion des Innern Beschwerde erhoben werden.

2. Gegen Entscheide der Direktion des Innern kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Regierungsrat als letzte kantonale Instanz Beschwerde erhoben werden.

3. Für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates ist Artikel 16 HArG massgebend.

1. Für Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1 HArG wird eine Gebühr von 20-40 Fr. erhoben.

1. Widerhandlungen im Sinne der Strafbestimmungen des Heimarbeitsgesetzes werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung verfolgt.

1. Der Regierungsratsbeschluss vom 17. März 1942 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 12. Dezember 1940 und der zugehörigen bundesrätlichen Vollzugsverordnung vom 16. Dezember 1941 wird aufgehoben.

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. § 4 bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

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