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823.11 CH-BL

§ 6 Verordnung zu den Bundesverordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport - Gebühren

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§ 6 Verordnung zu den Bundesverordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport · Gebühren

1. Das KIGA kann für Bewilligungen, die sich aus dem Vollzug der ARV 1 und ARV 2 ergeben, Gebühren bis 50 Fr. pro Motorfahrzeugführer oder -führerin erheben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2017.07.27.sv.2 · bl (Art. 6.2 Abs. 1 AVG)
Former Employee v. Insurer: Disability Benefits Dispute
Cited to define partial incapacity to work as an incapacity of at least 25%.